Auch bei Veräußerung eines Hauses ist ein Verstoß gegen die Pflicht, aus dem Vermögen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, mit der entsprechenden Rechtsfolge für die Beurteilung nach § 13 KOVG 1957 (Anspruchsverlust) denkbar. eine solche Rechtsfolge (Anspruchsverlust) darf jedoch nicht angenommen werden ohne die Gründe für das Rechtsgeschäft und dessen Gestaltung zu prüfen.Auch bei Veräußerung eines Hauses ist ein Verstoß gegen die Pflicht, aus dem Vermögen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, mit der entsprechenden Rechtsfolge für die Beurteilung nach Paragraph 13, KOVG 1957 (Anspruchsverlust) denkbar. eine solche Rechtsfolge (Anspruchsverlust) darf jedoch nicht angenommen werden ohne die Gründe für das Rechtsgeschäft und dessen Gestaltung zu prüfen.