Die Anzeige des Arbeitsinspektorates über eine vorsätzliche Vereitelung einer Betriebsinspektion ist keine ausreichende Grundlage für behördliche Feststellungen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet.
Das Recht der Behörde die ihr vorliegenden Beweise frei und selbständig zu würdigen enthebt sie nicht der Begründungspflicht.