Die Rechtswirkungen eines Bescheides treten erst mit dessen Erlassung durch Zustellung der mündlichen Verkündung ein. (Hinweis auf E vom 7.7. 1948, 0636/47, VwSlg 484 A/1948 und vom 12.7.1950, 0406/48, VwSlg 1622 A/1950)
Die Erlassung eines mündlichen Bescheides bedarf einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 11.1.1955, 1514/53, VwSlg 3617 A/1955)
Eine telephonische Verständigung stellt keinesfalls eine mündliche Verkündung eines Bescheides iSd § 62 Abs 2 AVG dar.Eine telephonische Verständigung stellt keinesfalls eine mündliche Verkündung eines Bescheides iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG dar.