Verwaltungsgerichtshof
21.11.1962
1657/62
Die Erlassung eines mündlichen Bescheides bedarf einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 11.1.1955, 1514/53, VwSlg 3617 A/1955)