Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2091/55

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4557 A/1958

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2091/55

Entscheidungsdatum

07.02.1958

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
IV C vom 7.2.1958, Zl. 3/11-Pr./1957 (zu Zl 2091/55), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 94;

Rechtssatz

Der Vorschrift der Paragraph 37 und 45 Absatz 3, AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1955002091_19580207X01

Rechtssatz für 2091/55

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4557 A/1958

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2091/55

Entscheidungsdatum

07.02.1958

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
IV C vom 7.2.1958, Zl. 3/11-Pr./1957 (zu Zl 2091/55), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 94;

Rechtssatz

Das Parteiengehör, ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird.

Schlagworte

Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1955002091_19580207X02

Rechtssatz für 2091/55

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4557 A/1958

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2091/55

Entscheidungsdatum

07.02.1958

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Paragraph 37, AVG ist der Grundsatz des Parteiengehörs festgelegt, u. zw. ohne Ausnahme oder Bezugnahme auf die Zulässigkeit abweichender Sonderbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften. Die Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, entspricht einem Grundbedürfnis jedes Rechtssubjektes als Partei des Verwaltungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X03

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1955002091_19580207X03

Rechtssatz für 2091/55

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4557 A/1958

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2091/55

Entscheidungsdatum

07.02.1958

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Der Vorschrift der Paragraph 37 und 45 Absatz 3, AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt. ...Auch die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Es ist auch allen gewohnten Formen des Parteiengehörs gemeinsam, daß der Partei der Vorgang in seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung erkennbar wird und daß sie Gelegenheit hat, sich darauf vorzubereiten. ... Hält man sich die grundlegende Bedeutung des Parteiengehörs vor Augen, so gewinnt unter diesem Gesichtspunkt auch die im Paragraph 55, Absatz eins, AVG enthaltene Unterscheidung zwischen mittelbaren Beweisaufnahmen, welche die Behörde durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann, und den Erhebungen, durch die sie die mittelbaren Beweisaufnahmen ersetzen oder ergänzen lassen kann, Bedeutung. Der Gesetzgeber hat unter den einzelnen zur Beweisaufnahme bestimmten Organen nicht irgendwelche Organe verstanden, die einen Auftrag zu einer Beweisaufnahme erhalten haben. Es schwebt ihm vielmehr eine Unterscheidung zwischen Organen vor, die an sich zu Beweisaufnahmen berufen sind, und anderen Organen, die nur zu Erhebungen herangezogen werden können. ... Es ist also an der Anschauung festzuhalten, daß Beweisaufnahmen im Gegensatz zu Erhebungen den Organen der Behörden vorbehalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X04

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1955002091_19580207X04

Rechtssatz für 2091/55

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4557 A/1958

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2091/55

Entscheidungsdatum

07.02.1958

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs6
AVG §37
AVG §45 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Parteiengehör ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird. Stünde es der Behörde ohne weiteres frei, sich nach ihrer Wahl jeweils an die Partei oder an den namhaft gemachten Vertreter zu wenden, so müßte die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AVG als entbehrlich angesehen werden. Nur wenn man davon ausgeht, daß die Behörde an sich verpflichtet ist, sich an die ihr bekannt gegebenen Vertreter zu wenden, erhält die zitierte Gesetzesstelle den folgenden guten Sinn: Obwohl die Behörde sich an den ihr namhaft gemachten Vertreter zu halten hat, muß sie auch Erklärungen des Vollmachtgebers, die dieser ihr ohne Heranziehung seines Vertreters aus eigenem Antrieb abgibt, entgegennehmen. Im Falle des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt dann der Erklärung der Partei der Vorrang zu.

Schlagworte

Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X05

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1955002091_19580207X05