Verwaltungsgerichtshof
07.02.1958
2091/55
Verstärkter Senat, eigener Beschluss
römisch vier C vom 7.2.1958, Zl. 3/11-Pr. aus 1957, (zu Zl 2091/55), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 94;
Der Vorschrift der Paragraph 37 und 45 Absatz 3, AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01