Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1958

Geschäftszahl

2091/55

Beachte

Verstärkter Senat, eigener Beschluss

römisch vier C vom 7.2.1958, Zl. 3/11-Pr. aus 1957, (zu Zl 2091/55), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 94;

Rechtssatz

Der Vorschrift der Paragraph 37 und 45 Absatz 3, AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01