Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1958

Geschäftszahl

2091/55

Rechtssatz

Im Paragraph 37, AVG ist der Grundsatz des Parteiengehörs festgelegt, u. zw. ohne Ausnahme oder Bezugnahme auf die Zulässigkeit abweichender Sonderbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften. Die Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, entspricht einem Grundbedürfnis jedes Rechtssubjektes als Partei des Verwaltungsverfahrens.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X03