Verwaltungsgerichtshof
07.02.1958
2091/55
Im Paragraph 37, AVG ist der Grundsatz des Parteiengehörs festgelegt, u. zw. ohne Ausnahme oder Bezugnahme auf die Zulässigkeit abweichender Sonderbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften. Die Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, entspricht einem Grundbedürfnis jedes Rechtssubjektes als Partei des Verwaltungsverfahrens.
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X03