Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2179/52

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3351 A/1954

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2179/52

Entscheidungsdatum

18.03.1954

Index

Gesundheitswesen - ApG
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2
ApKG §51 Abs3
AVG §66 Abs4

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
III vom 15.3.1954, Zl. 3/2-Pr/54 (Zu 2179/52), Anhang Beschlüsse Verstärkte Senate Nr. 64;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelinstanz ist berechtigt, bei der Entscheidung über eine Berufung, die vom Inhaber der Nachbarapotheke wegen Gefährdung der Existenz seiner Apotheke gegen die Neuerteilung einer Apothekenkonzession erhoben wurde, das Konzessionsbegehren wegen des Mangels des Lokalbedarfes abzuweisen.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002179.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1952002179_19540318X01

Rechtssatz für 2179/52

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3351 A/1954

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2179/52

Entscheidungsdatum

18.03.1954

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2

Rechtssatz

Die Bewilligung zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke muß nicht immer dann schon erteilt werden, wenn sie neben den bereits bestehenden geführt werden könnte, ohne deren Existenz zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002179.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1952002179_19540318X02

Rechtssatz für 2179/52

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3351 A/1954

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2179/52

Entscheidungsdatum

18.03.1954

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2

Rechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002179.X03

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1952002179_19540318X03