Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1954

Geschäftszahl

2179/52

Rechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002179.X03