Verwaltungsgerichtshof
18.03.1954
2179/52
Die Bewilligung zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke muß nicht immer dann schon erteilt werden, wenn sie neben den bereits bestehenden geführt werden könnte, ohne deren Existenz zu beeinträchtigen.
ECLI:AT:VWGH:1954:1952002179.X02