Das Vorhandensein eines Zustellungsbevollmächtigten macht doch die unmittelbare Zustellung eines Bescheids an den Adressaten und daher auch eine allfällige Ersatzzustellung nicht ungültig; diese Art der Zustellung in einem solchen Fall ist nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel zu werten.
Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob etwa ein Zustellungsmangel unterlaufen ist.
Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Ersatzzustellung des erstinstanzlichen Bescheides erst in der Beschwerde an den VwGH grundsätzlich nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten.