Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1951

Geschäftszahl

1175/51

Rechtssatz

Das Vorhandensein eines Zustellungsbevollmächtigten macht doch die unmittelbare Zustellung eines Bescheids an den Adressaten und daher auch eine allfällige Ersatzzustellung nicht ungültig; diese Art der Zustellung in einem solchen Fall ist nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel zu werten.