Verwaltungsgerichtshof
11.12.1951
1175/51
Das Vorhandensein eines Zustellungsbevollmächtigten macht doch die unmittelbare Zustellung eines Bescheids an den Adressaten und daher auch eine allfällige Ersatzzustellung nicht ungültig; diese Art der Zustellung in einem solchen Fall ist nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel zu werten.