Eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann, solange die Aussetzung berechtigt andauert, nicht gegen die Bestimmungen des § 73 AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen (daher: Kein Übergang der Entscheidungspflicht und keine Berechtigung zur Säumnisbeschwerde).Eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann, solange die Aussetzung berechtigt andauert, nicht gegen die Bestimmungen des Paragraph 73, AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen (daher: Kein Übergang der Entscheidungspflicht und keine Berechtigung zur Säumnisbeschwerde).