Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1950

Geschäftszahl

2557/49

Rechtssatz

Die Unterlassung der Verständigung der Partei über eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG hat nicht zur Folge, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Parteienantrag zufolge einer Säumnisbeschwerde an den VwGH übergeht, wenn die Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens gesetzlich zulässig war.