Verwaltungsgerichtshof
13.07.1950
2557/49
Die Unterlassung der Verständigung der Partei über eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG hat nicht zur Folge, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Parteienantrag zufolge einer Säumnisbeschwerde an den VwGH übergeht, wenn die Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens gesetzlich zulässig war.