Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1950

Geschäftszahl

2557/49

Rechtssatz

Eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann, solange die Aussetzung berechtigt andauert, nicht gegen die Bestimmungen des Paragraph 73, AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen (daher: Kein Übergang der Entscheidungspflicht und keine Berechtigung zur Säumnisbeschwerde).