Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1950

Geschäftszahl

2557/49

Rechtssatz

Zum Unterschied von den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.