Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/10/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0044

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/04 Schulzeit
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §33 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchulG Wr 1976 §56 Abs1
SchulzeitG 1985 §2 Abs1
SchulzeitG 1985 §3 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des H M in W, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2021, Zl. W227 2248107-1/2E, betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 4. Oktober 2021 wurde die Anzeige des Revisionswerbers über die Teilnahme seines mj. Sohnes am häuslichen Unterricht vom 4. September 2021 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) wegen Verspätung zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2021 aus 2022, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.), ausgesprochen, dass der Revisionswerber als Erziehungsberechtigter gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG verpflichtet sei, im Schuljahr 2021 aus 2022, für die Erfüllung der Schulpflicht seines Sohnes an einer öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu sorgen (Spruchpunkt römisch drei.), und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass die vom Revisionswerber am Samstag, den 4. September 2021, per Email der Bildungsdirektion für Wien angezeigte Teilnahme seines Sohnes am häuslichen Unterricht aufgrund deren Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zweiterSatz AVG, wonach außerhalb der Amtsstunden (Montag bis Freitag jeweils von 7.30 bis 15.30 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage) eingebrachte Anbringen erst mit Wiederbeginn der nächsten Amtsstunden als eingebracht gelten würden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am Montag, den 6. September 2021, um 7.30 Uhr als eingebracht gilt. Da das Schuljahr 2021 aus 2022, in Wien am 6. September 2021 begonnen habe und die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG vor Beginn des Schuljahres zu erfolgen habe, sei die Anzeige verspätet erfolgt.
4
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 1. März 2022, E 62/2022-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Die daraufhin erhobene außerordentliche Revision erweist sich als nicht zulässig:
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ra 2020/10/0129; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187).
10
In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, es stelle sich die Rechtsfrage, ob der von Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG „normierte Fristablauf für die geforderte Anzeige eine Parteienfrist“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, AVG darstelle und „sohin durch amtliche Bekanntmachungen nicht geändert“ werden könne. Damit verbunden sei auch die Rechtsfrage, ob Paragraph 13, Absatz 5, AVG „lediglich auf den Beginn von behördlichen Entscheidungsfristen anwendbar ist oder auch auf den Ablauf von gesetzlichen Parteienfristen“. Der Revisionswerber nimmt dazu zusammengefasst den Standpunkt ein, es handle sich bei Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG um eine „durch Gesetz festgelegte Parteienfrist“, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht geändert werden könne. Die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG sei nicht empfangsbedürftig, um rechtlich wirksam zu sein; es werde eine „prozessuale Frist bestimmt, bei der die rechtzeitige Abgabe der Prozesshandlung entscheidend“ sei, nicht aber deren Einlangen bei der Behörde.
11
Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich übergangen wird:
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist vergleiche , VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184, mit Verweis auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären vergleiche , Paragraph 33, Absatz 3, AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche , nochmals VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Die gegenteilige, dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen zugrundeliegende Ansicht des Revisionswerbers trifft daher nicht zu.
13
Im Übrigen ist der Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, die (im Jahr 1998 eingeführte) gesetzliche Fiktion betreffend die Rechtzeitigkeit bestimmter außerhalb der Amtsstunden einlangender Anbringen ersatzlos beseitigt wurde vergleiche , Regierungsvorlage 294, BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 10, ). Damit gilt ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche , VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003; 27.9.2019, Ra 2019/02/0008; 26.9.2017, Ra 2017/04/0086).
14
Dass die belangte Behörde eine derartige Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG vorgenommen hat, wird in der Revision nicht bestritten. Es trifft demnach die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu, dass die Anzeige des Revisionswerbers erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am Montag, den 6. September 2021, um 7.30 Uhr als eingebracht und eingelangt gilt. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2000, B 460/00 u.a., VfSlg. 15.858, ins Treffen führt, genügt der Hinweis, dass dieses Erkenntnis nicht zur Rechtslage seit der genannten AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, sondern zu jener der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ergangen ist.
15
In den Zulässigkeitsausführungen wird im Weiteren geltend gemacht, es stelle sich die Rechtsfrage, ob „die Angabe eines Kalendertages im Gesetz immer und zwingend den Beginn um 0 Uhr meint oder dies nach dem Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auszulegen ist“. Es sei fraglich, ob das in Rede stehende Schuljahr „am 6.9.2021 um 0 Uhr oder erst zu offiziell festgelegtem Schulbeginn“ beginne. Paragraph 3, Schulzeitgesetz definiere den Schultag in der Form, dass der Unterricht nicht vor 8 Uhr beginne.
16
Dem ist zu erwidern, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz (ebenso nach Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz) das Schuljahr im Bundesland Wien am ersten Montag im September beginnt und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres dauert. Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz, dass das hier in Rede stehende Schuljahr 2021 aus 2022, mit Beginn des 6. September 2021 begonnen hat vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 20.6.1994, 94/10/0061, sowie die bereits genannten Erkenntnisse VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). Dem Gesetz ist eine Einschränkung dahin, dass (etwa) auf den in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz Schulzeitgesetz genannten (bloß in der Regel vorgesehenen) Unterrichtsbeginn „nicht vor 8.00 Uhr“ abzustellen sei, in keiner Weise zu entnehmen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105; 12.10.2020, Ra 2020/10/0131).
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100044.L00

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2022100044_20220518L00

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