1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (hier: betreffend das Beweisverfahren) kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des Verfahrensmangels in den Revisionszulässigkeitsgründen dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). All dies wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt.5 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (hier: betreffend das Beweisverfahren) kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des Verfahrensmangels in den Revisionszulässigkeitsgründen dargelegt werden muss vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). All dies wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt.
6 Das Verwaltungsgericht hat an der nordwestlichen Nachbargrundgrenze eine Abweichung von 0,44 m, beim Gebäudevorsprung eine Abweichung von 0,7 m und bei der Höhenlage eine Abweichung von 0,4 m als wesentliche Änderungen qualifiziert (S. 6 des angefochtenen Erkenntnisses). Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es dabei in seiner Beurteilung nicht von einem "Einzelfall" einer "geringfügigen Verschiebung eines Bauwerkes" ausgegangen ist. Die Berufung in den Revisionszulässigkeitsgründen auf das Erkenntnis VwGH 3.7.2001, 2001/05/0072, wo solche Einzelfälle (die dann kein aliud bewirken) als "denkbar" angesehen wurden (wiewohl ebendort kein solcher vorlag), vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
7 Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausnahmebestimmungen des § 41 Oö Bautechnikgesetz gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN). 8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.7 Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausnahmebestimmungen des Paragraph 41, Oö Bautechnikgesetz gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN). 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019