Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ra 2019/05/0092
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Partei J P in L, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Oktober 2018, Zl. LVwG-151640/11/EW, betreffend baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde L; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (hier: betreffend das Beweisverfahren) kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des Verfahrensmangels in den Revisionszulässigkeitsgründen dargelegt werden muss vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). All dies wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt.
6 Das Verwaltungsgericht hat an der nordwestlichen Nachbargrundgrenze eine Abweichung von 0,44 m, beim Gebäudevorsprung eine Abweichung von 0,7 m und bei der Höhenlage eine Abweichung von 0,4 m als wesentliche Änderungen qualifiziert (S. 6 des angefochtenen Erkenntnisses). Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es dabei in seiner Beurteilung nicht von einem "Einzelfall" einer "geringfügigen Verschiebung eines Bauwerkes" ausgegangen ist. Die Berufung in den Revisionszulässigkeitsgründen auf das Erkenntnis VwGH 3.7.2001, 2001/05/0072, wo solche Einzelfälle (die dann kein aliud bewirken) als "denkbar" angesehen wurden (wiewohl ebendort kein solcher vorlag), vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
7 Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausnahmebestimmungen des Paragraph 41, Oö Bautechnikgesetz gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN). 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050092.L00