Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/03/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0054

Entscheidungsdatum

09.03.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. A P, Rechtsanwalt in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016, Zl. W108 2111999-1/12E, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurück; die Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen (unter einem hatte es - mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis - der auf Basis des gleichen Vorfalls wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobenen Beschwerde des Rechtsanwaltsanwärters Mag. U B gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG Folge gegeben).

2 Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zu Grunde: Am 26. Juni 2015 sei Mag. U B als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter für den Revisionswerber als Parteienvertreter vor dem Verwaltungsgericht in einer Asylsache (zwecks Vertretung in einer für 9.00 Uhr anberaumten Verhandlung) tätig geworden. Um 8.45 Uhr im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes eingetroffen, habe er unter Vorweis seiner Legitimationsurkunde den Schranken des Eingangsbereichs ohne Sicherheitskontrolle unkontrolliert durchqueren wollen. Er sei jedoch von Kontrollorganen des beim Verwaltungsgericht tätigen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Sicherheitskontrolle unter Berufung auf eine entsprechende Anordnung der belangten Behörde aufgehalten und darauf hingewiesen worden, dass er sich der Kontrolle zu unterziehen habe, widrigenfalls er nicht passieren dürfe. Mag. U B habe darauf verwiesen, dass er auf Grund seiner Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter befugt sei, das Gerichtsgebäude ohne Sicherheitskontrolle zu betreten, was aber - wiederum unter Verweis auf die Anordnung der belangten Behörde - ohne Erfolg geblieben sei. Da Mag. U B davon ausgehen habe müssen, dass ihm im Falle der Weigerung, die Sicherheitskontrolle durchzuführen, der Zutritt unter Anwendung von Zwangsgewalt verwehrt werden würde, habe er diese passiert und sei dann rechtzeitig zu der um 9 Uhr anberaumten Verhandlung gelangt.

Am 26. Juni 2015 habe eine Anordnung der belangten Behörde in Geltung gestanden, die unter anderem verfügt habe, dass es, was die Durchführung der Sicherheitskontrollen anbelangt, keine Ausnahmeregelung für Rechtsanwälte gebe, auch diese seien daher einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

3 Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen führte es zur von Mag. U B erhobenen Maßnahmenbeschwerde aus, dessen Beschwerde sei zulässig und auch berechtigt gewesen, weil - was näher begründet wurde - nur das Vorliegen besonderer Umstände die ausnahmsweise Einbeziehung von eigentlich von der Zutrittskontrolle zu Gerichtsgebäuden ausgenommenen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern rechtfertigen würde. Weiters sei eine Ausdehnung der Sicherheitskontrolle auf diese Personengruppe zeitlich zu beschränken. In Bezug auf die verfahrensgegenständliche zeitlich unbefristete Anordnung der belangten Behörde könne nicht erkannt werden, dass die Ausweitung der Sicherheitskontrolle auf Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter durch besondere Umstände bzw. eine vorübergehende besondere Situation gerechtfertigt gewesen wäre. Der angefochtene Verwaltungsakt, also die Durchführung der Personenkontrolle bei Mag. U B in Form der Personenkontrolle und Durchsuchung des Aktenkoffers sei daher als rechtswidrig zu erklären gewesen.

4 Hingegen komme dem Revisionswerber diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zu: Der Revisionswerber habe zwar geltend gemacht, er sei als Ausbildungsanwalt von Mag. U B durch die bekämpfte Amtshandlung in seinem Recht auf freie Berufsausübung eingeschränkt worden. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation sei aber nicht bloß die Behauptung der Verletzung in Rechten, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des jeweiligen die Maßnahme bekämpfenden Beschwerdeführers. Eine Verletzung in Rechten sei dann gegeben, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen habe. Anders als bei Mag. U B als unmittelbarem Adressaten der durchgeführten Sicherheitskontrolle sei aber hinsichtlich des Revisionswerbers nicht ersichtlich, inwiefern diese in seine Rechtssphäre eingegriffen habe. Weder sei er aufgefordert worden, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, noch sei diese an ihm durchgeführt worden. Der Revisionswerber habe selbst keinen impliziten Duldungsbefehl zu gewärtigen gehabt und es sei auch nicht zu erkennen, dass ihm gegenüber Zwang ausgeübt oder angedroht worden wäre. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Revisionswerbers könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil der für ihn einschreitende Rechtsanwaltsanwärter Mag. U B trotz der durchgeführten Sicherheitskontrolle rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung gelangen habe können und daher nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit für den Revisionswerber gehindert worden sei. Mangels Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten sei der Revisionswerber daher zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nicht legitimiert gewesen, weshalb diese zurückzuweisen gewesen sei.

5 Die Erhebung einer Revision sei mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.

6 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG, welcher deren Behandlung ablehnte und sie mit Beschluss vom 12. April 2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7 Im Anschluss daran erhob der Revisionswerber die gegenständliche, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte außerordentliche Revision.

8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Zulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche (präjudizielle) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, wobei die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt vergleiche , u.a. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0038).

12 Ein Revisionswerber, der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht aber dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , u.a. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038).

13 Im konkreten Fall führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision abgesehen von allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung unter der Überschrift "Zu den Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall" aus, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung eine "gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung in eklatanter Weise" missachtet, wonach es für die Beurteilung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf das Ausmaß der Wirkung eines dadurch bewirkten Rechtseingriffs ankomme. Der Revisionswerber sei durch die bekämpfte Zutrittskontrolle selbst an seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit gehindert bzw. einer Beschränkung unterworfen worden, da ihm die Handlungen des ihn vertretenden Rechtsanwaltsanwärters zuzurechnen seien.

14 Mit diesem Vorbringen wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, da der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , dazu ua VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0168; 16.8.2017, Ra 2017/11/0212; 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

15 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur derjenige zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG legitimiert ist, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu vergleiche , dazu u.a. VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293; 10.11.2010, 2010/07/0032). Den maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge wurde der Revisionswerber der bekämpften Sicherheitskontrolle nicht selbst unterzogen. Er war am Vorfallsort zur Vorfallszeit auch nicht persönlich anwesend. Darüber hinaus war es dem ihn vertretenden Rechtsanwaltsanwärter Mag. U B trotz der Kontrolle möglich, seiner Vertretungstätigkeit am Verwaltungsgericht uneingeschränkt nachzukommen. Ausgehend von diesen Feststellungen ist eine Verletzung des Revisionswerbers in subjektiven Rechten nicht ersichtlich. Dass die bekämpfte Sicherheitskontrolle den davon direkt betroffenen Dienstnehmer des Revisionswerbers in subjektiven Rechten verletzt hat, wurde vom Verwaltungsgericht, indem es dessen Maßnahmenbeschwerde Folge gegeben hat, ohnehin bejaht.

16 Die Revision war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030054.L00

Im RIS seit

01.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2017030054_20180309L00

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