Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/09/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/09/0208

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §107;
BDG 1979 §108 Abs2;
BDG 1979 §125a;
BDG 1979 §38 Abs3 Z4;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §97;
StGB §127;
StGB §130 Fall1;
StGB §153 Abs1;
ZustG §9;
  1. BDG 1979 § 105 heute
  2. BDG 1979 § 105 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 105 gültig von 31.07.2016 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 105 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. BDG 1979 § 105 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  9. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 105 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  11. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1986 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1980 bis 31.07.1986
  1. BDG 1979 § 125a heute
  2. BDG 1979 § 125a gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 125a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 125a gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 125a gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 97 heute
  2. BDG 1979 § 97 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 97 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des F in U, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Linzer Straße 2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 7. September 2001, Zl. 82/7-DOK/01, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, nach der am 29. April 2004 durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.615,18 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahr 1951 geborene Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1972 im Postdienst. Er stand als Fachoberinspektor (Postbeamter) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt bis zu seiner Suspendierung (im Oktober 2000) war er als Leiter des Postamtes P tätig.

Mit dem (seit 1. Februar 2001) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Februar 2001, GZ 21 EVr 2232/00, wurde der Beschwerdeführer 1. des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB und 2. des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (erster Deliktsfall) StGB dahingehend für schuldig befunden, er habe seit Herbst 1999 bis Oktober 2000 in P,

1. die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, und zwar dadurch, dass er in seiner Tätigkeit als Amtsleiter des Postamtes P, Briefe, die von S an den Postzusteller zur Weiterbeförderung übergeben wurden, nicht weiter leitete und dabei die Portogebühr im Einzelfall von S 7,-- bis zu S 49,-- für sich behielt, wodurch der Österreichischen Post AG ein Vermögensnachteil von S 10.500,-- zugefügt wurde;

2. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen der S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dadurch, dass er die unter Punkt 1. genannten Briefe außerdem öffnete und das fallweise darin befindliche Bargeld in der Höhe von jeweils ca. S 40,-- bis S 80,-- insgesamt ca. S 8.000,-- für sich entnahm.

Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen a S 300,-- (sohin S 30.000,--) verurteilt.

In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise betreffenden Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 18. Mai 2001 für schuldig befunden, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortung hinaus - seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe "in Höhe von ATS 100.000,-- verhängt und gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 deren Abstattung in 20 Monatsraten zu je ATS 5.000,-- bewilligt".

Dagegen erhob der Disziplinaranwalt Berufung hinsichtlich der zu niedrigen Strafbemessung und beantragte, über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.

Da der Beschwerdeführer gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 18. Mai 2001 kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist dieses Disziplinarerkenntnis im Umfang seines Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat die Berufung des Disziplinaranwaltes mit Schreiben vom 2. Juli 2001 dem Beschwerdeführer zu Handen seines durch Vollmacht vom 27. April 2001 ausgewiesenen Verteidigers (Regierungsrat W) zur Kenntnis übermittelt; der Verteidiger bestätigte diese Zustellung am Zustellschein mit seiner mit 6. Juli 2001 datierten Unterschrift.

Der Beschwerdeführer hat sich zur Berufung des Disziplinaranwaltes - in der die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung beantragt wurde - nicht geäußert; er hat auch keine Anträge an die belangte Behörde gestellt.

Mit dem - in nichtöffentlicher Sitzung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 7. September 2001 hat die belangte Behörde der Berufung des Disziplinaranwaltes Folge gegeben und über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Zur Begründung der über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der Judikatur fallbezogen Folgendes aus:

"Zur vom Stellvertreter des Disziplinaranwaltes zutreffend gerügten Strafbemessung ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch den wiederholten Zugriff auf fremdes Vermögen bzw. des Vermögens des Dienstgebers schwerst wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat und durch die Schwere der von ihm gesetzten Verfehlungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten, nämlich hinsichtlich der Respektierung fremden Vermögens, für jede weitere Dienstverrichtung untragbar geworden ist.

Die Respektierung fremden Eigentums durch die Bediensteten der Post, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kommen bzw. solches ihnen anvertraut wird, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das zwischen ihm und der Post als auch das zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis aufs Ärgste geschädigt. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken nach Meinung des Senates, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden kann.

...

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrmals deliktisch gehandelt hat und daher nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat ('Augenblickstat') gesprochen werden kann.

Milderungsgründe, wie das reumütige Geständnis des Beschuldigten, die Schadenswiedergutmachung sowie seine disziplinäre Unbescholtenheit können in Ansehung der Untragbarkeit des Beschuldigten für den öffentlichen Dienst nicht zum Tragen kommen.

Zu erwähnen bleibt, dass im Bereich der Privatwirtschaft bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.

Im Übrigen ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die dem Beschuldigten angelasteten Verfehlungen seine Entlassung rechtfertigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine schriftliche Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist - erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 (BDG 1979) lauten:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
              4.              die Entlassung.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunk der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

    Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

  2. Absatz 2,Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrerer selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

...

Paragraph 95, (1) ...

  1. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

...

Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

  1. Absatz 2,Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
  2. Absatz 3,Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

...

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und der Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

...

Paragraph 108, (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

...

Paragraph 125 a, (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

  1. Absatz 2,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  2. Absatz 3,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung zurückzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
    3. Ziffer 3
      ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
                  4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
                  5.              der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."

Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verwendete Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (sogenannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug). Einer Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - dass sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jeden Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Im Übrigen sind gerade jene Fälle, in denen einem mit finanzieller Gebarung betrauten Beamten eine Veruntreuung von Geldern in nicht geringer Höhe zur Last gelegt wird, besonders geeignet, das Ansehen der Behörde zu gefährden, und gefährden es auch tatsächlich vergleiche , hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0012, und vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/09/0056, sowie die bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 148, FN 505 wiedergegebene Judikatur).

Mit seinem Beschwerdevorbringen, von seinen Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen habe mit Ausnahme der geschädigten Frau S keine andere Person und schon gar nicht die Öffentlichkeit Kenntnis erlangt, zeigt der Beschwerdeführer daher keinen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt auf.

Die in der Beschwerde behauptete "Motivation" des Beschwerdeführers, er habe die geschädigte Frau S "vor weiteren nicht fruchtbringenden Postsendungen zur Anforderung von vermeintlichen Gewinnen" abhalten wollen, ist nicht zu berücksichtigen. Sie stellt auch keinen Milderungsgrund dar. Dass dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses etwa dann zumutbar wäre, wenn ein Beamter "Dienstpflichtverletzungen aus altruistischen Motiven" begangen habe, trifft nicht zu.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe "unüberlegt" gehandelt, kann ihm zwar gefolgt werden, seine Vorgangsweise ist allerdings nicht dahingehend zu beurteilen, dass deshalb seine Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen keine "erhebliche kriminelle Energie in sich tragen". Eine sogenannte "Augenblickstat" liegt im Beschwerdefall nicht vor, hat der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Schuldspruch des Strafgerichtes doch über einen Zeitraum von rund einem Jahr zum Nachteil der Österreichischen Post AG (seines Dienstgebers) einen Gesamtschaden in Höhe von S 10.500,-- und zum Nachteil der S (einer Kundin seines Dienstgebers) einen Gesamtschaden in Höhe von rund S 8.000,-- durch zahlreiche, wiederholte Einzeltaten herbeigeführt. Das Beschwerdevorbringen, die Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, würden einer "Augenblickstat" gleichkommen, entbehrt schon nach dem Schuldspruch des Strafgerichtes der sachverhaltsmäßigen Grundlage.

Welche konkreten Folgen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für den Beschwerdeführer nach sich zieht, war nicht zu berücksichtigen. Sie hinderten auch nicht die rechtmäßige Verhängung dieser Disziplinarstrafe.

Dem Argument einer möglichen Verwendung des Beschwerdeführers in einem anderen (nicht mit dem Geldverkehr im Zusammenhang stehenden) Tätigkeitsbereich ist zu erwidern, dass Paragraph 92, BDG 1979 eine derartige Disziplinarstrafe nicht vorsieht und die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 97, leg. cit. zukommenden Zuständigkeit daher nicht befugt sind, derartige Maßnahmen über den Beschwerdeführer (Beschuldigten) in einem Disziplinarverfahren zu verhängen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0071). Auch eine Versetzung auf Grundlage des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, BDG 1979 hätte nicht die Disziplinarbehörde zu verfügen; diese Maßnahme würde eine (bereits) rechtskräftig verhängte (andere nicht auf Entlassung lautende) Disziplinarstrafe voraussetzen.

Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes betreffend eine Verwendung des Beschwerdeführers in einem anderen Tätigkeitsbereich liegt somit nicht vor.

Dennoch ist die Beschwerde, insoweit sie eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör im Berufungsverfahren geltend macht, im Ergebnis berechtigt.

Paragraph 108, Absatz 2, BDG 1979 regelt die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren an den Verteidiger. Ist der bestellte Verteidiger vergleiche Paragraph 107, BDG 1979) gleichzeitig Zustellungsbevollmächtigter (Paragraph 9, Zustellgesetz), so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. Hat der Beschuldigte jedoch seinen Verteidiger nicht (auch) zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt, dann sind nach dem ersten Satz des Paragraph 108, Absatz 2, BDG 1979 zwar sämtliche Schriftstücke diesem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen, mit diesen Zustellungen sind gemäß Paragraph 108, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. jedoch nicht die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten verbunden vergleiche auch Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., Seite 357 f).

Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall verabsäumt, die Bevollmächtigung des für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigers eingehend (inhaltlich) zu prüfen. Die im erstinstanzlichen Akt befindliche Vollmacht vom 27. April 2001 umfasst ausschließlich eine Bestellung zum Verteidiger im eingeleiteten Disziplinarverfahren; eine Zustellungsbevollmächtigung des Verteidigers enthält diese Vollmacht nicht.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass neben der aktenkundigen Vollmacht (vom 27. April 2001) keine anderen Vollmachtsverhältnisse bzw. Vollmachtsurkunden zwischen ihm und seinem Verteidiger bestünden.

Von daher ist der Vorgangsweise der belangten Behörde im Berufungsverfahren, die vom Disziplinaranwalt erhobene Berufung ausschließlich an den Verteidiger mit Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschwerdeführer (Beschuldigten) zu übermitteln, von vornherein die Grundlage entzogen. Eine (rechtswirksame) Zustellung der Berufung an den Beschwerdeführer ist somit nicht erfolgt.

Die belangte Behörde hat somit, da die Berufung des Disziplinaranwaltes dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde, den gleichfalls im Berufungsverfahren geltenden Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Sie wird daher gegenüber dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zu wahren haben.

Da die Möglichkeit, dass die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit einem allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers (zur erhobenen Berufung) zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, nicht auszuschließen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Die (mit S 2.500,-- entrichtete) Pauschalgebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war mit EUR 181,68 zuzuerkennen. Die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, festgesetzten Pauschbeträge (für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) decken auch die vom Beschwerdeführer zu Unrecht verzeichnete Umsatzsteuer.

Wien, am 29. April 2004

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090208.X00

Im RIS seit

30.06.2004

Dokumentnummer

JWT_2001090208_20040429X00

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