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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verteidiger

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3,Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5,Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098905

Alte Dokumentnummer

N61979112550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P107/NOR12098905

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