Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
29.12.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verteidiger
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.
(3)Absatz 3,Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4)Absatz 4,Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5)Absatz 5,Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Im RIS seit
02.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40133728