Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/07/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/07/0165

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1152;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §57 Abs1;
AVG §76;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs1;
WRG 1959 §120a idF 1997/I/059;
WRG 1959 §31b Abs6;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 120a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, Lederergasse 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. September 1998, Zl. 680.070/03-I 6/98, betreffend Bestellung einer Deponieaufsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei betreibt eine behördlich genehmigte Bodenaushubdeponie. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 15. Juni 1998 wurde für diese Deponie Dipl.-Ing. Dr. H. als Deponieaufsichtsorgan gemäß Paragraph 120 a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 32, der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, bestellt. Den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Bestellung des Dipl.-Ing. Dr. H. wurde keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, den Aufgabenbereich eines Deponieaufsichtsorgans, wie er sich aus Paragraph 32, der Deponieverordnung ergebe, könne nur ein Ziviltechniker für technische Chemie wahrnehmen. Das Deponieaufsichtsorgan müsse darüber hinaus in jeder Hinsicht vom beaufsichtgten Unternehmen unabhängig sein und dürfe in seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt werden. Eine Mitwirkung des Deponiebetreibers bei der Wahl des Aufsichtsorgans scheide aus; der Deponiebetreiber könne lediglich mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend machen. Derartige Einwendungen seien nicht vorgelegen, ein Ablehnungsrecht stünde der Partei nicht zu. Bei der Bestellung müßten wirtschaftliche Überlegungen in den Hintergrund treten.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, der von ihr vorgeschlagene Dipl.-Ing. B. erfülle die Voraussetzungen eines Deponieaufsichtsorgans. Die Erstbehörde habe ohne Berücksichtigung der Gebote der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis und Angabe von spezifischen Gründen Dipl.-Ing. Dr. H. zum Deponieaufsichtsorgan bestellt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei bei der Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans gehe nur so weit, daß sie die mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend machen könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, 91/07/0095).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe schon vor dem 1. Juli 1998 den beeideten Ziviltechniker Dipl.-Ing. B. mit Aufgaben hinsichtlich der Deponieüberwachung beauftragt, die demjenigen eines behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgans entsprächen. Es wäre lediglich eine entsprechende Ergänzung des Aufgabenkataloges behördlich vorzukehren gewesen. Die belangte Behörde wäre zur Vermeidung einer finanziellen Doppelbelastung der beschwerdeführenden Partei verpflichtet gewesen, Dipl.-Ing. B. zum Deponieaufsichtsorgan zu bestellen. Dies ergäbe sich aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums. Es müsse nämlich ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und des Grundrechtsschutzes hergestellt werden. Dipl.-Ing. B. sei durch seinen Eid zur Objektivität verpflichtet. Der LH habe im übrigen bei der ebenfalls von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Baurestmassendeponie in T. dem Begehren nach Bestellung des Dipl.-Ing. B. als Deponieaufsichtsorgan Rechnung getragen. Bei der Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen sei. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie dem Begehren nach Bestellung des Dipl.-Ing. B. zum Deponieaufsichtsorgan nicht Rechnung getragen habe. Gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 120 a, WRG und die Gesetzeskonformität des Paragraph 32, der Deponieverordnung bestünden Bedenken. Es sei nicht geregelt, welches Honorar dem Aufsichtsorgan zustünde. Damit sei der Deponiebetreiber bei der Honorarverrechnung völlig dem Belieben des Aufsichtsorgans ausgeliefert. Auch der exakte Aufgabenkreis und die Zeitdauer der Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans sei nicht geregelt. Der Deponiebetreiber sei nicht gegen eine Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an konkurrierende Unternehmen durch das Deponieaufsichtsorgan geschützt. Paragraph 32, der Deponieverordnung führe als gesetzliche Grundlagen für das Deponieaufsichtsorgan die Bestimmungen der Paragraphen 31 b, Absatz 6 und 120 WRG 1959 an. Diesen Bestimmungen könne nicht der geringste Hinweis auf ein Deponieaufsichtsorgan entnommen werden. Die Auffassung des LH, aus der Umschreibung der Aufgabenstellung im Paragraph 32, Absatz 3, der Deponieverordnung ergebe sich, daß zum Aufsichtsorgan nur ein Ziviltechniker für technische Chemie bestellt werden könne, sei unschlüssig. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 120 a, WRG auch deswegen, weil diese Bestimmung impliziere, daß sich Deponieberechtigte nicht gesetzes- und bescheidkonform verhielten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 120 a, WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, hat die Behörde zur Überwachung von Deponien (Paragraph 31 b,) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.

Die Vorläuferbestimmung des Paragraph 120 a, WRG 1959 fand sich im Paragraph 31 b, leg. cit., welcher Regelungen über Abfalldeponien enthält, und zwar in dessen Absatz 6, Danach hatte die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung und Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Absatz 5, auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen. Paragraph 120, fand sinngemäß Anwendung.

Zu Paragraph 31 b, Absatz 6, WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 91/07/0095, ausgesprochen, daß der zu beaufsichtigenden Partei im Verfahren zur Bestellung eines Aufsichtsorgans nur insoweit das Recht zur Erhebung von Einwendungen zukommt, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden, während eine - sonstige - Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorgans - etwa unter wirtschaftlichen Aspekten - ausscheidet.

Paragraph 120 a, WRG 1959 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung dem zu beaufsichtigenden Deponiebetreiber im Verfahren zur Bestellung der Deponieaufsicht weiter reichende Mitspracherechte einräumen wollte als sie in der Vorgängerbestimmung (Paragraph 31 b, Absatz 6, WRG 1959) enthalten waren. Die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni1995, 91/07/0095, gelten daher auch für Paragraph 120 a, WRG 1959. Einwendungen gegen die mangelnde Fachkunde der vom LH bestellten Deponieaufsicht oder eine Befangenheit des Dipl.-Ing. Dr. H. hat die beschwerdeführende Partei nicht geltend gemacht. Zu Recht wurde daher ihrer Berufung keine Folge gegeben. Aus dem Verhalten des LH in einem anderen Fall ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, da der angefochtene Bescheid nicht daran, sondern am Gesetz zu messen ist.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei gegen Paragraph 120 a, WRG 1959 teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Es trifft zu, daß Paragraph 120 a, WRG 1959 keine Bestimmung über den Honoraranspruch der Deponieaufsicht enthält. Dies führt aber noch nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung infolge mangelnder Determinierung. Auch das AVG enthielt vor der Novelle 1982 keine Bestimmung über die Entschädigung nichtamtlicher Sachverständiger. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war daher in Anwendung des Rechtsgrundsatzes über die Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck kommt, davon auszugehen, daß den nichtamtlichen Sachverständigen ein der Art und dem Ausmaß der Leistung angemessenes Entgelt zukomme vergleiche das Erkenntnis vom 8. Juli 1957, Slg. N.F. 4397/A). Derselbe Grundsatz gilt auch für die Honoraransprüche der Deponieaufsicht nach Paragraph 120 a, WRG 1959. Davon, daß der zu beaufsichtigende Deponiebetreiber beliebigen Honorarforderungen der Deponieaufsicht ausgesetzt sei, kann daher keine Rede sein.

Der Aufgabenkreis der Deponieaufsicht ist im Paragraph 120 a, ausreichend umschrieben. Die Zeitdauer der Bestellung hat sich nach den Notwendigkeiten des Einzelfalles zu richten.

Nach Paragraph 120, Absatz 4, WRG 1959 sind die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese Bestimmung findet nach Paragraph 120 a, WRG 1959 auf die Deponieaufsicht sinngemäß Anwendung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist durch Paragraph 122, StGB unter Strafe gestellt. Es trifft daher nicht zu, daß keine Vorkehrungen gegen die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die Deponieaufsicht bestehen.

Unklar ist, was die beschwerdeführende Partei meint, wenn sie Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 120 a, WRG 1959 darin erblickt, daß "diese Bestimmung in Ansehung der vorgekehrten Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans impliziert, daß sich Deponieberechtigte nicht gesetzes- und bescheidkonform verhalten".

Die Deponieverordnung wurde von der Erstbehörde zur Begründung für ihre Auffassung herangezogen, daß nur ein Ziviltechniker für technische Chemie als Deponieaufsicht für die Deponie der beschwerdeführenden Partei bestellt werden könne. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht hier, wo die Eignung der bestellten Deponieaufsicht nicht in Zweifel gezogen wird, nicht geprüft zu werden, da sich diese Frage in einem Bereich bewegt, in welchem der beschwerdeführenden Partei kein Mitspracherecht zukommt. Die Deponieverordnung ist daher auch vom Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht anzuwenden, so daß auch keine Überlegungen über deren Gesetzeskonformität anzustellen sind.

Da bereits die Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. November 1998

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070165.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1998070165_19981119X00

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