Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/12/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/12/0076

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §9 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der J in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Jänner 1996, Zl. 115.531/2-A/96, betreffend Zurechnung nach Paragraph 9, PG 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. November 1995 als Amtssekretärin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.

Als Grundlage für die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 diente ein medizinisches Fachgutachten für Neurologie und Psychiatrie vom 28. Juni 1995, worin die Beschwerdeführerin aufgrund einer länger bestehenden endogenen Depression mit Erschöpfungskomponenten und Somatisierungstendenz als "dauernd arbeitsunfähig" beurteilt wurde.

Die unter anderem verfahrensrelevanten letzten Sätze dieses Gutachtens lauten wie folgt:

"Aufgrund der derzeitigen Untersuchungssituation ist die Bedienstete nicht in der Lage, ihren Dienst weiter zu versehen. Die Untersuchte berichtet auch glaubhaft, daß sie die derzeit auch nur geringsten Anforderungen der Einschulung nicht erfüllen kann.

Nachdem der Zustand bereits seit 1992 anhält, ist auch mit einer wesentlichen Besserung nicht mehr zu rechnen, sodaß die Untersuchte für dauernd arbeitsunfähig ist."

Mit Schreiben vom 20. November 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Zurechnung des höchstmöglichen Zeitraumes zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 9, PG 1965, die für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist.

Zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde (nach ihren eigenen Ausführungen in der Gegenschrift) neben dem bereits im Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vorliegenden medizinischen Fachgutachten für Neurologie und Psychiatrie vom 28. Juni 1995 ein berufskundliches Gutachten ein, welches mit 14. Dezember 1995 erstellt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1996, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe von einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen aus, daß sich aus den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen ergebe, daß unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin noch eine Erwerbsfähigkeit bestehe. Es kämen Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin für Reisekosten bzw. in der Honorarverrechnung für die Beschwerdeführerin in Betracht, welche der Beschwerdeführerin auch billigerweise sozial zumutbar seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, lautet:

"Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde die in einem Verfahren nach Paragraph 9, PG 1965 entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen; hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fähig ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können (so z.B. Verwaltungsgerichtshof 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140; Verwaltungsgerichtshof 27. November 1996, Zl. 95/12/0053).

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind die Verhältnisse bei der Ruhestandsversetzung vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1987, Zl. 87/12/0033, und vom 29. Februar 1988, Zl. 87/12/0170). Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Erwerbsunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung dieser Rechtsfrage berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es bloß, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte Hilfe zu leisten vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0142).

Die Behörde hat medizinische Gutachten, die im Ruhestandversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in ihre Überlegungen miteinzubeziehen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0162).

In einem dem Standpunkt des Beamten nicht vollinhaltlich Rechnung tragenden Bescheid hat die Behörde entsprechend den Paragraphen 58, Absatz 2, 60, AVG und Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in einer sowohl die Wahrnehmung der Rechte durch den Beamten als auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140, ebenfalls zu Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965).

Aus der Tatsache der erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergibt sich nicht schon, daß eine Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorlag vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1982, Zl. 82/09/0151); es ist aber das zur Versetzung in den Ruhestand herangezogene ärztliche Gutachten im Sinne der oben angeführten Judikatur in das Ermittlungsverfahren der Behörde zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit miteinzubeziehen. Die Behörde hat unter Mitberücksichtigung des/der Gutachten(s) des/der ärztlichen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte aufgrund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzt neben der medizinischen Begutachtung und Würdigung durch die Dienstbehörde eine berufskundliche Beurteilung voraus, wobei beide Verfahrensschritte ausreichend, das ist in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise, in der Begründung dargelegt werden müssen, (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0015 oder vom 16. Dezember 1992, Zl 91/12/0243). Widersprüche in zwei verschiedenen vorliegenden ärztlichen Gutachten sind von der Dienstbehörde zu würdigen bzw. das Ermittlungsverfahren entsprechend fortzusetzen bis allfällige Unklarheiten in der Beurteilung durch die Sachverständigen beseitigt sind.

Im vorliegenden Fall hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige im Verfahren der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die eingangs zitierten Feststellungen, die Untersuchte berichte glaubhaft, derzeit auch nur geringste Anforderungen der Einschulung nicht erfüllen zu können bzw. die Untersuchte sei für dauernd arbeitsunfähig, getroffen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde bedeutet dies nicht, daß das zitierte ärztliche Gutachten keinerlei Stellungnahme enthielte, welche einer Beurteilung der Beschwerdeführerin als erwerbsunfähig zugänglich wäre. Denn wenn die belangte Behörde meint, der ins Treffen geführte Passus gebe lediglich den subjektiven Eindruck des medizinischen Sachverständigen aufgrund eines Berichtes der Beschwerdeführerin wieder, so ist ihr entgegenzuhalten, daß gerade auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie der subjektive Eindruck eines psychiatrischen Sachverständigen zum Bericht einer untersuchten Person häufig die einzig mögliche Tatsachenfeststellung ist. Hatte die Behörde Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der Angaben des psychiatrischen Sachverständigen, so wäre es an ihr gelegen gewesen, den Sachverständigen dazu ergänzend zu befragen oder einen zusätzlichen Sachverständigen beizuziehen, um den Sachverhalt zu klären.

Im vorliegenden Fall wurde aber, soweit dies aus der Aktenlage nachvollziehbar ist, in der Folge bloß ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches sich auf ein dem Gutachten angeheftetes, sogenanntes "medizinisches Leistungskalkül" stützt. Die Herkunft dieses medizinischen Leistungskalküls ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar; der Ersteller und seine Qualifikationen sind darin nicht genannt; es handelt sich lediglich um einen einseitigen handschriftlich ausgefüllten Fragebogen. In der letzten Zeile des "medizinischen Leistungskalküls" ist zu dem Vordruck "ist die Antragswerberin auf andere als die bisherigen Tätigkeiten umschul- oder anlernbar?" unter dem Wortteil "umschul-" handschriftlich ein "nein", neben dem Wort "anlernbar" handschriftlich ein "ja" beigefügt.

Lediglich in der Gegenschrift der belangten Behörde wird vorgebracht, daß das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen unter Einbeziehung des bereits erwähnten medizischen Fachgutachtens für Neurologie und Psychiatrie und unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Arbeitsmedizin für das medizinische Leistungskalkül erstellt worden sei.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerdeführerin aus, das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen sei ihr nie zur Kenntnis gebracht worden. Weiters bringt sie vor, sie hätte bei Gewährung des Parteiengehörs zu dem berufskundlichen Sachverständigengutachten und dem medizinischen Leistungskalkül hätte sie vorgebracht, daß zwischen dem letzteren Gutachten und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Ruhestandversetzung Widersprüche bestünden. Diese wären dann zu ihren Gunsten aufzulösen gewesen, weil sinngemäß in dem neurologisch-psychiatrischen im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten dargetan worden sei, daß es glaubhaft sei, daß sie auch nur die geringsten Anforderungen einer Einschulung nicht erfüllen könne. Für den Verweisungsberuf nach dem berufskundlichen Gutachten als "Sachbearbeiterin für Reisekosten bzw. in der Honorarverrechnung" würde sie aber auf jeden Fall eine Einschulung benötigen.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zum Erfolg. Die belangte Behörde hat die Unklarheit, welche sich aus der Begriffsverwendung der "Einschulung" im neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten im Gegensatz zu "Umschulung" bzw. "Einarbeitung" in dem sogenannten medizinischen Leistungskalkül, welches dem berufskundlichen Gutachten zugrundelag, nie aufgelöst. Schon aus diesem Grund ist ein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis für den Fall, daß sie Parteiengehör zu dem berufskundlichen Fachgutachten und dessen Grundlage bekommen hätte, nicht von vornherein auszuschließen. Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Hinzuzufügen ist, daß auch im Falle, daß im fortgesetzten Verfahren der Widerspruch zwischem dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten und dem sogenannten "medizischen Leistungskalkül" auflösbar ist, es erforderlich sein wird, die Qualifikationen des Erstellers des medizinischen Leistungskalküls in nachvollziehbarer Weise darzustellen, da dies im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls ein entsprechender Sachverständiger aus dem Bereich der Medizin zu sein hätte, was aber aus den vorgelegten Akten nicht zweifelsfrei nachvollziehbar ist (zur Sachverständigenqualifikation vergleiche auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Feber 1997, Zl. 96/12/0242).

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Entfall der Beiziehung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120076.X00

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWT_1996120076_19970924X00

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