Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/12/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/12/0260

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
KDV 1967 §36;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §67;
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. KDV 1967 § 36 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 321/1997
  1. KFG 1967 § 123 heute
  2. KFG 1967 § 123 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 123 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 123 gültig von 01.05.2023 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2013
  7. KFG 1967 § 123 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  8. KFG 1967 § 123 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  9. KFG 1967 § 123 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  10. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 123 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  13. KFG 1967 § 123 gültig von 11.08.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  14. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  16. KFG 1967 § 123 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  17. KFG 1967 § 123 gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  18. KFG 1967 § 123 gültig von 20.08.1997 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  20. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  21. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  22. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 724/1993
  23. KFG 1967 § 123 gültig von 10.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  24. KFG 1967 § 123 gültig von 01.06.1993 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  25. KFG 1967 § 123 gültig von 01.12.1992 bis 31.05.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.1992 bis 30.11.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  27. KFG 1967 § 123 gültig von 16.07.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1993, Zl. 123.257/2-II/2/93, betreffend Untersagung einer Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Donaudienst der Bundespolizeidirektion Wien (im folgenden BPD), Bezirkspolizeikommissariat nn, zur Dienstleistung zugeteilt.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits im August 1991 eine Tätigkeit für die Fahrschule R. in Wien gemeldet hatte (Überstellung von Kraftfahrzeugen von Salzburg nach Wien, Instandhaltung der Fahrschulmotorräder, kein Kontakt mit Fahrschülern bzw. Privatpersonen), ergänzte er auf Grund einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige (Vorwurf, auch als Fahrlehrer tätig zu sein) mit Meldung vom 3. Juni 1992 seinen Tätigkeitsbereich wie folgt: Überstellung der Fahrschulfahrzeuge (PKW und Motorräder) zu Prüfungsörtlichkeiten im Raum Wien; Anwesenheit bei der praktischen Fahrprüfung, um den reibungslosen Ablauf zu garantieren, die übrigen Fahrlehrer der Fahrschule R. zu kontrollieren und sich als geprüfter Fahrlehrer für die Gruppen A und B als Beisitzer bei Prüfungen zu betätigen. Der Beschwerdeführer habe mit den Fahrschülern genausoviel Kontakt wie der polizeiliche oder technische Prüfer. Nach Erwerb der Fahrlehrerberechtigung vor drei Jahren sei er ab Jänner 1992 mehrmals monatlich entgeltlich für die Fahrschule R. bei Fahrprüfungen anwesend. Er versehe noch immer beim Donaudienst der BPD als Revisions- und Streifenbeamter Gruppendienst. Dieser werde nahezu ausschließlich im Bereich des Donaustroms (grenzpolizeiliche Tätigkeit und Hafenstreifen) absolviert, wobei lediglich der Fußstreifendienst am Mexikoplatz als Kontaktmöglichkeit zum Straßenverkehr anzusehen sei.

Nach Einholung einer Beschreibung der dienstlichen Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers (Stellungnahme der BPD/Donaudienst vom 29. Juni 1992) teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, ihm die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung zu untersagen und bot ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.

In seiner (undatierten) Stellungnahme wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, daß durch seine Anwesenheit als Fahrlehrer bei theoretischen und praktischen Prüfungsabläufen der Fahrschule R. kein persönlicher Kontakt zu den Fahrschülern entstehe. Er habe vor ca. sechs Jahren die "Mot.Verk.Gr." aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Da er bei einer beabsichtigten Ablehnung seiner Fahrlehrertätigkeit an keinem Weiterbildungskurs bzw. Fortbildungsseminar des Fachverbandes teilnehmen könnte, ersuche er die Dienstbehörde, ihm seine Tätigkeit als geprüfter Fahrlehrer nicht zu untersagen.

Mit Bescheid vom 11. September 1992 untersagte die BPD dem Beschwerdeführer die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer bei der Fahrschule R. gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979. Sie stützte (nach Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Fahrschule R. und seines dienstlichen Aufgabenbereiches) ihre Entscheidung auf die hiemit verbundene Gefahr der Befangenheit, die hinlänglich konkret sei. Wegen der täglich vorkommenden zahlreichen Verstöße, vor allem - aber nicht nur - gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften, bestehe nicht bloß eine sehr entfernte theoretische Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer als Sicherheitswachebeamter in Ausübung seiner Aufgabenbereiche (dazu gehöre auch der Landstreifendienst: Durchführung von Landstreifen mittels Streifenkraftwagens oder zu Fuß im Bereich Mexikoplatz und Handelskai sowie bei Bedarf im ganzen Bereich des 2. Bezirkes) in die Lage komme, gegen Personen, zu denen er durch seine Nebenbeschäftigung in ein besonderes Naheverhältnis gelange (Fahrschuleigentümer, Fahrlehrerkollegen) aus Anlaß eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften einschreiten zu müssen. Berücksichtigungswürdig sei auch, daß bei Lenkern oder Haltern von Fahrzeugen von Konkurrenzunternehmern bei - durchaus korrekt geführten - Amtshandlungen bzw. Beanstandungen durch den Beschwerdeführer auf Grund seiner Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer bei einer Fahrschule die Vermutung einer Befangenheit in Form eines unsachlichen Einschreitens nachvollziehbar erweckt werden könnte. Die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers hätte daher auf Grund der besonderen Nahebeziehung in sachlicher und örtlicher Hinsicht zwischen seinen konkreten Dienstpflichten und seiner Tätigkeit als Fahrlehrer im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 als unzulässig angesehen werden müssen.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1985, Zl. 85/12/0145 (= Slg. N.F. Nr. 11.942/A) geltend, gerade bei Fahrschulfahrzeugen könne wegen der besonderen Qualifikation der Fahrlehrer davon ausgegangen werden, daß es praktisch überhaupt nicht zum dienstlichen Einschreiten gegenüber Fahrschülern und Fahrlehrern komme. Die von der Behörde angezogene Vermutung der Befangenheit im Zusammenhang mit Konkurrenzunternehmen gehe somit ins Leere. Erblicke die Behörde aber den Untersagungsgrund darin, seine Befangenheit bestehe gegenüber den ihm bekannten Fahrlehrern (der Fahrschule R.) als private Teilnehmer am Straßenverkehr, wenn diese gegen die Straßenverkehrsordnung verstießen, so sei dies eine bloße Fiktion, die durch keinerlei Vorkommnisse begründet werden könne. Auch sei der wirtschaftliche Erfolg seiner Nebenbeschäftigung nicht von Personen abhängig, die häufig Gegenstand seiner dienstlichen Tätigkeit seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1993 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte sie aus, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 1992 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer umfasse die Überstellung der Fahrzeuge an die Prüfungsörtlichkeiten und die Funktion als Beisitzer bei der praktischen Fahrprüfung und als geprüfter Fahrlehrer für die Führerscheingruppen A und B; ferner habe der Beschwerdeführer für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Er sei dem Donaudienst der BPD zugeteilt. Sein dienstlicher Aufgabenbereich umfasse den grenzpolizeilichen Dienst und den Landstreifendienst, der zu Fuß oder mittels Streifenkraftwagens im Bereich Mexikoplatz und Handelskai sowie erforderlichenfalls im ganzen Bereich des 2. Bezirkes versehen werde. Ferner sei der Beschwerdeführer auch als Wachhabender im Wachzimmer eingesetzt. Zur Untersagung einer Nebenbeschäftigung reiche bereits, wenn sie den Verdacht der Befangenheit des Beamten hervorrufe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Juli 1960, Zlen. 1692 und 1864-1872/59, ausgeführt, schon die Feststellung, ein Wiener Sicherheitswachebeamter übe eine Nebenbeschäftigung bei einer Wiener Fahrschule aus, reiche zur Untersagung dieser Nebenbeschäftigung aus. Daran ändere die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Donaudienst nichts, da er jedenfalls im Bereich Handelskai bzw. Mexikoplatz Landstreifendienst versehe. Angesichts des starken Verkehrsaufkommens in diesem Bereich und der Häufigkeit von Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften sei es durchaus wahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer gegen seine Fahrschüler einzuschreiten habe. Ferner sei auch noch zu bedenken, daß seine Mitwirkung bei Lenkerprüfungen, die von der BPD durchgeführt würden, vor allem bei konkurrierenden Fahrschulen Zweifel an der gebotenen Objektivität entstehen lassen könnten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zlen. 88/12/0190, 0191, 0193, 0194). Die in Rede stehende Nebenbeschäftigung sei daher als unzulässig anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Nebenbeschäftigung ist gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BDG 1979 jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, DVV 1981 ist die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung den nachgeordneten Dienstbehörden übertragen. Zu den nachgeordneten Dienstbehörden zählen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Bundespolizeidirektionen (Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, DVV 1981).

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "normgerechte Interpretation des Paragraph 56, BDG" verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes führt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, die belangte Behörde habe übersehen, daß er nicht als Fahrlehrer (im engeren Sinn) bei der Fahrschule R. tätig sei. Er habe ausdrücklich mitgeteilt, daß er ausschließlich bei Fahrprüfungen fallweise als Vertreter des Fahrschulbesitzers bei den theoretischen bzw. praktischen Prüfungen anwesend sei, um den Prüfungsablauf zu beobachten. Keineswegs führe er selbst eine theoretische oder praktische Ausbildung mit Fahrschülern durch. Darüber hinaus halte der Beschwerdeführer weder Unterricht ab noch sei er im Rahmen der Fahrschul-Vorprüfungen als Prüfer oder Vortragender tätig. Daraus folge, daß er auch keinen persönlichen Kontakt zu den Fahrschülern der Fahrschule R. habe, wie dies als Voraussetzung für die Ablehnung der Nebenbeschäftigung durch den Verwaltungsgerichtshof erkannt worden sei. Wegen des mangelnden persönlichen Naheverhältnisses zu den Fahrschülern sei keine Befangenheit als Sicherheitswachebeamter gegeben.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Unbestritten sind im Beschwerdefall die drei Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer laut seiner Meldung für die Fahrschule R. entfaltet (Überstellung von Fahrzeugen an die Prüfungsörtlichkeit, Vorsorge für reibungslosen Ablauf der Prüfung, Funktion als Beisitzer bei der praktischen Fahrprüfung) und seine dienstlichen Tätigkeiten bei der BPD/Donaudienst, die jedenfalls auch Landstreifendienst umfaßt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die belangte Behörde mit der Untersagung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Fahrlehrer" bei der Fahrschule R. lediglich diese (vom Beschwerdeführer auch gemeldeten) Tätigkeiten mit einer zusammenfassenden Bezeichnung untersagt hat. Es fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer auch praktischen Fahrunterricht in der Fahrschule R. erteilt hat und die belangte Behörde ihm diesen "Kernbereich" der Fahrschullehrertätigkeit vergleiche dazu Paragraph 117, KFG, der diesen Ausdruck verwendet) untersagen wollte. Sie hat allerdings diese unter der Bezeichnung "Fahrlehrer" gemeldeten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als eine Einheit behandelt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die angesprochenen Tätigkeiten wegen Erfüllung des zweiten Versagungstatbestandes nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 (Vermutung der Befangenheit) untersagt, dies aber abweichend von der Dienstbehörde erster Instanz begründet. Zunächst nahm sie - offenbar für alle angegebenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Fahrschule R. - die Vermutung der Befangenheit wegen der auf Grund der (tatsächlichen) dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, die auch den Landstreifendienst im Bereich Handelskai bzw. Mexikoplatz (allenfalls den gesamten 2. Bezirk) umfaßt, gegebenen Wahrscheinlichkeit des Einschreitens gegenüber seinen Fahrschülern als erwiesen an, wobei sie sich auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1960, Zlen. 1692, 1864-1872/59, berief.

Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfaßt, wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind.

Dementsprechend stellt auch die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 zu messen ist.

Gerade Beamte (im weiteren Sinn) sind vielfach für die Erfüllung bestimmter Funktionen in für die Gemeinschaft wichtigen Bereichen, die häufig von Vereinen besorgt werden, wie beispielsweise für Feuerwehr, Rettung, aber auch für verschiedene kulturelle Einrichtungen, besonders geeignet und verdienstvoll tätig. Daß dabei persönliche Kontakte mit Menschen entstehen müssen, denen der Beamte auch in seiner Amtseigenschaft gegenüberzutreten hat, ist naheliegend. Ebenso, daß darin von irgendwelchen Drittpersonen "die Vermutung einer Befangenheit" gesehen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß nur eine BEGRÜNDETE Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes die Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigt vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 18. Juni 1970, Zl. 58/70 = Slg. N.F. Nr. 7820/A, sowie vom 18. November 1985, Zl. 85/12/0145 = Slg. N.F. Nr. 11.942/A).

Wie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist als Voraussetzung für die Untersagung wegen Vermutung der Befangenheit insbesondere wesentlich,

1. ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw.

2. ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann bzw.

3. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.

Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 darf also nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muß vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, daß dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten TATSÄCHLICH eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muß nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein vergleiche hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1985, Zl. 85/12/0145 = Slg. Nr. 11.942/A, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung oder aus jüngerer Zeit vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/12/0092, sowie vom 16. November 1994, Zlen. 93/12/0392 und 94/12/0189).

Auf dem Boden dieser Rechtslage sind aber die oben umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, die Vermutung der Befangenheit hinreichend darzulegen. Bei den angegebenen Tätigkeiten kommt es nämlich (wenn überhaupt) nur zu einem kurzfristigen und vorübergehenden Kontakt zu den Fahrschülern, der auf den Prüfungstermin bei der Durchführung der Lenkerprüfung (als einem jeweils singulären Ereignis) beschränkt ist. Dieser bloß lose Kontakt, der sich von dem üblichen Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler bei Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes wesentlich unterscheidet, reicht - auch in Verbindung mit dem tatsächlichen dienstlichen Aufgabenbereich (des Beschwerdeführers), bei dem der Landstreifendienst örtlich eingeschränkt und nur einen Teilbereich seiner Aufgaben ausmacht -, nicht aus, um die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers auf Grund seiner Kontakte zu den Fahrschülern zu begründen. Die belangte Behörde kann sich auch nicht zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1960, Zlen. 1692/59 und 1864-1872/59, berufen, ging es doch in den damaligen Beschwerdefällen um die Tätigkeit von (Wiener) Sicherheitswachebeamten als "typische" Fahrschullehrer bei Wiener Fahrschulen vergleiche auch das zum Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz ergangene

hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0174, betreffend die Untersagung der Erteilung praktischen Fahrunterrichtes an einen Fahrschüler durch einen Beamten einer städtischen Sicherheitswache, der verkehrspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen hat). Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unterscheidet sich aber ungeachtet seiner Bezeichnung durch die belangte Behörde als Tätigkeit eines Fahrschullehrers, wie bereits oben dargelegt, grundlegend von dessen typischer Tätigkeit, die in der Erteilung praktischen Fahrunterrichtes besteht.

Die belangte Behörde hat ferner (gleichfalls abweichend von der Dienstbehörde erster Instanz) für eine Teiltätigkeit des Beschwerdeführers (Mitwirkung bei Lenkerprüfungen, die von der BPD durchgeführt werden) zusätzlich ins Treffen geführt, dadurch könnten vor allem bei konkurrierenden Fahrschulen Zweifel an der gebotenen Objektivität entstehen.

Dazu ist folgendes zu bemerken:

Im Beschwerdefall liegt eine besondere Konstellation vor, nämlich die Mitwirkung des Beschwerdeführers, der Sicherheitswachebeamter bei der BPD ist, als "Beisitzer" beim praktischen Teil der Lenkerprüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung, die Schüler der Fahrschule R. sind, für die der Beschwerdeführer tätig ist vergleiche Paragraph 36, KDV - Durchführung des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Lenkerberechtigung, dessen Kernstück die Lenkerprüfung ist, durch die BPD; siehe auch Paragraphen 67, ff und 123 Absatz eins, KFG). Dies würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Untersagung dieser Teiltätigkeit des Beschwerdeführers für die Fahrschule R. rechtfertigen. Entscheidend ist dabei die in dieser Fallkonstellation bestehende Verbindung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der BPD einerseits und die Funktion der BPD in Verfahren betreffend die Erteilung einer Lenkerberechtigung andererseits (auch unter Berücksichtigung der Herkunft der Sachverständigen für die Lenkerprüfung, die grundsätzlich aus dem Personalstand einer GEBIETSKÖRPERSCHAFT vom Landeshauptmann zu bestellen sind - vergleiche dazu näher Paragraph 126, KFG). Diese ist geeignet, den nicht von vornherein unbegründeten Eindruck bei der Bevölkerung, aber auch bei Mitkonkurrenten der Fahrschule R. zu erwecken, es komme auf Grund einer solchen "Mitwirkung" des Beschwerdeführers bei der (praktischen) Fahrprüfung zu einer möglichen Bevorzugung jener Prüfungswerber, die Schüler der Fahrschule R. sind, und zwar allein auf Grund der dienstlichen Zugehörigkeit des im Auftrag der Fahrschule R. teilnehmenden Beschwerdeführers zur BPD und seines Aufgabenbereiches im Rahmen dieser Behörde. Dies gefährdet aber ein (sonstiges) wichtiges dienstliches Interesse des Dienstgebers an der objektiven Durchführung des von der BPD abzuwickelnden Lenkerberechtigungsverfahrens, bei dem jeder Anschein der Begünstigung einer bestimmten Gruppe von Prüfungswerbern gegenüber anderen von vornherein zu vermeiden ist, zumal sich bei der Prüfung ohnehin subjektive Komponenten (vor allem im Verhältnis Prüfer - Prüfungswerber) nicht zur Gänze ausschalten lassen. Ohne Bedeutung ist dabei die objektive Einflußmöglichkeit, die dem Beschwerdeführer bei seiner Mitwirkung auf den Ablauf des praktischen Teiles der Lenkerprüfung zukommt, und der Umstand, ob es tatsächlich zu einer derartigen Einflußnahme, die für den Ausgang der Prüfung relevant ist, kommt vergleiche dazu das auf ähnlichen Überlegungen beruhende hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141, betreffend die Untersagung der Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes, die in der Verteidigung eines Vertreters der Anklageseite in einem Strafprozeß an derselben Dienststelle bestand, was den nicht von vornherein unbegründeten Eindruck des "Untersichbleibens" und Zusammenwirkens von Angehörigen der Anklagebehörde erweckte). Die Erfüllung bereits eines der in Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 genannten Tatbestände bedingt die Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis vom 17. Jänner 1983, Zl. 82/12/0089, sowie vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0093 uva.).

Da die belangte Behörde die Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wie die Verwendung der Bezeichnung "Fahrlehrer" zeigt, als eine Einheit behandelt hat, die obigen Ausführungen aber aufzeigen, daß die verschiedenen vom Beschwerdeführer unter dieser Bezeichnung ausgeübten Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, war der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für die dritte Beschwerdeausfertigung, deren Vorlage entbehrlich war.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120260.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993120260_19960228X00

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