(1)Absatz eins,Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Mit der Auslegung dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befaßt. So hat er in seinen Erkenntnissen vom 19. September 1986, Zl. 86/17/0120, und vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035, ausgesprochen, daß ein Zustellungsfehler im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt gilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. In seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1986, Zl. 85/18/0349, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, daß das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes tatsächlich zugekommen ist. Im Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Slg. NF Nr. 11.615/A, wurde ausgeführt, daß dann, wenn entgegen ausgewiesenem Vollmachtsverhältnis das erstinstanzliche Straferkenntnis an den Beschuldigten selbst zugestellt wird, die Einbringung der Berufung dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt noch nicht erweise, daß das Straferkenntnis dem Rechtsanwalt tatsächlich zugekommen sei. Auch in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0371, führte der Gerichtshof aus, daß eine Heilung eines Zustellmangels nur dann vorliegt, wenn der Bescheid dem Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist, und hat gefolgert, daß im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür hervorkommen müssen, daß der Bescheid "auch tatsächlich zugekommen ist".Mit der Auslegung dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befaßt. So hat er in seinen Erkenntnissen vom 19. September 1986, Zl. 86/17/0120, und vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035, ausgesprochen, daß ein Zustellungsfehler im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt gilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. In seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1986, Zl. 85/18/0349, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, daß das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes tatsächlich zugekommen ist. Im Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Slg. NF Nr. 11.615/A, wurde ausgeführt, daß dann, wenn entgegen ausgewiesenem Vollmachtsverhältnis das erstinstanzliche Straferkenntnis an den Beschuldigten selbst zugestellt wird, die Einbringung der Berufung dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt noch nicht erweise, daß das Straferkenntnis dem Rechtsanwalt tatsächlich zugekommen sei. Auch in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0371, führte der Gerichtshof aus, daß eine Heilung eines Zustellmangels nur dann vorliegt, wenn der Bescheid dem Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist, und hat gefolgert, daß im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür hervorkommen müssen, daß der Bescheid "auch tatsächlich zugekommen ist".
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, da die Berufung des Vertreters des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise dahingehend enthielt, ob diesem das Straferkenntnis tatsächlich zugekommen sei oder nicht, daß die belangte Behörde die Frage zu klären hatte, ob das an den Beschwerdeführer persönlich adressierte erstinstanzliche Straferkenntnis dem Vertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist. Da sie keinerlei Ermittlungen zur Klärung dieses Fragenkomplexes durchgeführt hat und von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der durch die Aktenlage nicht gedeckt war, kann sie sich zum Beschwerdevorbringen, es sei dem Vertreter des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Straferkenntnis tatsächlich nicht zugekommen, auch nicht auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot berufen.Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, da die Berufung des Vertreters des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise dahingehend enthielt, ob diesem das Straferkenntnis tatsächlich zugekommen sei oder nicht, daß die belangte Behörde die Frage zu klären hatte, ob das an den Beschwerdeführer persönlich adressierte erstinstanzliche Straferkenntnis dem Vertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist. Da sie keinerlei Ermittlungen zur Klärung dieses Fragenkomplexes durchgeführt hat und von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der durch die Aktenlage nicht gedeckt war, kann sie sich zum Beschwerdevorbringen, es sei dem Vertreter des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Straferkenntnis tatsächlich nicht zugekommen, auch nicht auf das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ableitbare Neuerungsverbot berufen.
Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift herangezogenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1984, Zlen. 84/10/0189 und 84/10/0196, können für die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides schon deshalb nicht ins Treffen geführt werden, weil sie sich auf Fälle beziehen, in welchen der Rechtsanwalt erst anläßlich der Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz einschritt, während im Beschwerdefall der bevollmächtigte Rechtsanwalt schon im erstinstanzlichen Verfahren eingeschritten ist.
Da im Verwaltungsstrafverfahren keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, daß dem bevollmächtigten Rechtsanwalt das erstinstanzliche Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist und im Zusammenhang mit dem in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen, wonach dem bevollmächtigten Vertreter das Straferkenntnis tatsächlich NICHT zugekommen ist, auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß dies der Fall war, durfte die belangte Behörde keine Sachentscheidung fällen. Da sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da im Verwaltungsstrafverfahren keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, daß dem bevollmächtigten Rechtsanwalt das erstinstanzliche Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist und im Zusammenhang mit dem in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen, wonach dem bevollmächtigten Vertreter das Straferkenntnis tatsächlich NICHT zugekommen ist, auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß dies der Fall war, durfte die belangte Behörde keine Sachentscheidung fällen. Da sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.