Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 88/03/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/03/0221

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §69 Abs2
VwGG §45 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, in der Beschwerdesache des H M in W, vertreten durch den zum Sachwalter bestellten Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Taxikonzessionsangelegenheiten (Wiederaufnahme von Konzessionsentziehungsverfahren), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 42, Absatz 5 und Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien

1. vom 14. Juni 1985, Zl. MA 63-M 311/84,

2. vom 6. März 1986, Zl. MA 63-M 310/84, und

3. vom 7. März 1986, Zl. MA 63-M 312/84,

alle betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem dem Beschwerdeführer jeweils eine Taxikonzession entzogen wurde, keine Folge gegeben und der jeweilige Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien wies mit den im Spruch angeführten Bescheiden Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem dem Beschwerdeführer die ihm in verschiedenen Standorten zustehende Konzession für das Taxi-Gewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit vier bis sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, entzogen worden war, zurück, und zwar mit Bescheid vom 14. Juni 1985 betreffend den Standort Wien 10, Davidgasse 7/8, mit Bescheid vom 6. März 1986 betreffend den Standort Wien 11, Mautner-Markhof-Gasse 17-21/5/5/21, und mit Bescheid vom 7. März 1986 betreffend den Standort Wien 21, Mitterhofgasse 2/22/4/18. Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages begründete der Landeshauptmann in den jeweiligen Bescheiden unter anderem damit, daß in dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jede Angabe über die Einhaltung der im Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 festgesetzten zweiwöchigen Einbringungsfrist fehle. Der Wiederaufnahmewerber habe schon im Antrag anzugeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung könne nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 als Formgebrechen behandelt werden und es trage die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den jeweiligen Bescheid des Landeshauptmannes Berufung.

In der vorliegenden, auf Artikel 132, B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr geltend gemacht, weil dieser über die Berufungen des Beschwerdeführers nicht entschieden habe und die im Paragraph 27, VwGG vorgesehene sechsmonatige Frist abgelaufen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 29. März 1989 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 42, Absatz 5, VwGG) sind gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die schon der Landeshauptmann in seinen Bescheiden hingewiesen hat und von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof sich im Beschwerdefall auch in Hinsicht auf die Berufungsvorbringen nicht veranlaßt sieht, muß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrage angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat, und kann ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 angesehen werden vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1971, Slg. Nr. 7944/A, und vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A). Da im Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens Angaben über die rechtzeitige Erhebung des Antrages unbestritten fehlen und dieser Mangel kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt, war der Antrag schon aus diesem Grunde zurückzuweisen und der jeweilige Bescheid des Landeshauptmannes zu bestätigen, ohne materiell auf die Behauptung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 12. April 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030221.X00

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWT_1988030221_19890412X00

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