Verwaltungsgerichtshof
12.04.1989
88/03/0221
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, in der Beschwerdesache des H M in W, vertreten durch den zum Sachwalter bestellten Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Taxikonzessionsangelegenheiten (Wiederaufnahme von Konzessionsentziehungsverfahren), zu Recht erkannt:
Gemäß Paragraph 42, Absatz 5 und Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien
1. vom 14. Juni 1985, Zl. MA 63-M 311/84,
2. vom 6. März 1986, Zl. MA 63-M 310/84, und
3. vom 7. März 1986, Zl. MA 63-M 312/84,
alle betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem dem Beschwerdeführer jeweils eine Taxikonzession entzogen wurde, keine Folge gegeben und der jeweilige Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit den im Spruch angeführten Bescheiden Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem dem Beschwerdeführer die ihm in verschiedenen Standorten zustehende Konzession für das Taxi-Gewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit vier bis sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, entzogen worden war, zurück, und zwar mit Bescheid vom 14. Juni 1985 betreffend den Standort Wien 10, Davidgasse 7/8, mit Bescheid vom 6. März 1986 betreffend den Standort Wien 11, Mautner-Markhof-Gasse 17-21/5/5/21, und mit Bescheid vom 7. März 1986 betreffend den Standort Wien 21, Mitterhofgasse 2/22/4/18. Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages begründete der Landeshauptmann in den jeweiligen Bescheiden unter anderem damit, daß in dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jede Angabe über die Einhaltung der im Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 festgesetzten zweiwöchigen Einbringungsfrist fehle. Der Wiederaufnahmewerber habe schon im Antrag anzugeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung könne nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 als Formgebrechen behandelt werden und es trage die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den jeweiligen Bescheid des Landeshauptmannes Berufung.
In der vorliegenden, auf Artikel 132, B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr geltend gemacht, weil dieser über die Berufungen des Beschwerdeführers nicht entschieden habe und die im Paragraph 27, VwGG vorgesehene sechsmonatige Frist abgelaufen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 29. März 1989 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 42, Absatz 5, VwGG) sind gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die schon der Landeshauptmann in seinen Bescheiden hingewiesen hat und von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof sich im Beschwerdefall auch in Hinsicht auf die Berufungsvorbringen nicht veranlaßt sieht, muß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrage angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat, und kann ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 angesehen werden vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1971, Slg. Nr. 7944/A, und vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A). Da im Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens Angaben über die rechtzeitige Erhebung des Antrages unbestritten fehlen und dieser Mangel kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt, war der Antrag schon aus diesem Grunde zurückzuweisen und der jeweilige Bescheid des Landeshauptmannes zu bestätigen, ohne materiell auf die Behauptung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 12. April 1989
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030221.X00