Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Paragraph 35, (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

  1. Absatz 2,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift "Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" zu enthalten.
  2. Absatz 3,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012474

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P35/NOR40012474

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