Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift “Österreichischer Rechtsanwaltskammertag” zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen ist, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.
  4. Absatz 4,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40072089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P35/NOR40072089

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