Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Paragraph 35, (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

  1. Absatz 2,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift "Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" zu enthalten.
  2. Absatz 3,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.