Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
§ 35. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 35, (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift "Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.