Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Baumschutzgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 27/1974
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
14.01.2024
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.
Schlagworte
Laubholz
Im RIS seit
28.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
20000294
Dokumentnummer
LWI40005401