zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 1 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, oderzum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß Paragraph eins, Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, oder