Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Baumschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.01.2024

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
    3. Ziffer 3
      Obstbäume;
    4. Ziffer 4
      Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
    5. Ziffer 5
      Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
    6. Ziffer 6
      Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.

Schlagworte

Laubholz

Im RIS seit

28.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

LWI40005401