(3)Absatz 3,Bescheide nach Abs. 1 lit. a, b und d bis g dürfen nur bei Vorliegen entsprechender Ergebnisse der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof (Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung), entsprechender Mitteilungen des Rechnungshofes an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat des Bundes (§ 12 Abs. 1 des Parteiengesetzes 2012), entsprechender Einwendungen des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin (§§ 1a Abs. 7, 10c Abs. 1 bzw. 11 Abs. 2) oder entsprechender Meldungen der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaften (§ 1d) erlassen werden. Das gilt nicht in Fällen, in denen eine Einsichtnahme in Dokumente nach den §§ 1a Abs. 6, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 1 nicht erforderlich ist.Bescheide nach Absatz eins, Litera a, b und d bis g dürfen nur bei Vorliegen entsprechender Ergebnisse der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof (Artikel 70, Absatz eins, der Landesverfassung), entsprechender Mitteilungen des Rechnungshofes an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat des Bundes (Paragraph 12, Absatz eins, des Parteiengesetzes 2012), entsprechender Einwendungen des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin (Paragraphen eins a, Absatz 7, 10 c, Absatz eins, bzw. 11 Absatz 2,) oder entsprechender Meldungen der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph eins d,) erlassen werden. Das gilt nicht in Fällen, in denen eine Einsichtnahme in Dokumente nach den Paragraphen eins a, Absatz 6, 10, Absatz 3 und 11 Absatz eins, nicht erforderlich ist.