Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Parteienförderungsgesetz § 12

Kurztitel

Parteienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PFG

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 12 *,), Rückzahlung

  1. Absatz eins,Der Partei, der Landtagsfraktion bzw. deren Rechtsnachfolgern ist mit Bescheid die Rückzahlung der finanziellen Förderung anzuordnen, wenn
    1. Litera a
      die Partei die Obergrenze für Wahlwerbungsaufwendungen nach Paragraph eins a, Absatz eins, überschritten hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Überschreitungsbetrages;
    2. Litera b
      die Partei die zeitliche Begrenzung nach Paragraph eins b, oder – abgesehen von in der Sache sowie zeitlich nur geringfügigen Überschreitungen – die höchstzulässige Zahl an Standorten oder an Wahlplakaten bzw. digitalen Wahlwerbeanlagen je Standort nach Paragraph eins c, Absatz eins, nicht eingehalten hat; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten Förderung zu betragen;
    3. Litera c
      die Partei oder Landtagsfraktion ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung eines Berichtes nach Paragraph eins a, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, bzw. des Prüfergebnisses nach Paragraph 11, Absatz 3, auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen festzusetzenden, drei Monate nicht übersteigenden Nachfrist nicht nachgekommen ist; eine Erfüllung der Pflicht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Rückzahlung begründet keinen Anspruch auf neuerliche Auszahlung der Förderung;
    4. Litera d
      die von der Partei in ihrem Bericht nach Paragraph eins a, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, oder die von der Landtagsfraktion in ihren Aufzeichnungen nach Paragraph 11, Absatz eins, gemachten Angaben – ausgenommen Angaben nach Paragraph 10 b, Absatz 3, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz – unvollständig oder unrichtig sind; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten (finanziellen) Förderung zu betragen;
    5. Litera e
      die Partei oder Landtagsfraktion ihre Ausweisungspflicht nach Paragraph 10 b, Absatz 3, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz verletzt hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde;
    6. Litera f
      die Partei oder Landtagsfraktion entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz eine anonyme Spende angenommen hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe der Spende; oder
    7. Litera g
      die Partei oder Landtagsfraktion die Förderung zumindest teilweise widmungswidrig verwendet hat; die Höhe der Rückzahlung entspricht der Höhe des widmungswidrig verwendeten Teilbetrages.
  2. Absatz 2,Über eine Rückzahlung nach Absatz eins, Litera c, entscheidet im Falle von Förderungen nach dem 2. Abschnitt die Landesregierung und im Falle von Förderungen nach dem 3. Abschnitt der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin; ansonsten entscheidet der Landes-Parteien-Transparenz-Senat (Paragraph 12 a,).
  3. Absatz 3,Bescheide nach Absatz eins, Litera a, b und d bis g dürfen nur bei Vorliegen entsprechender Ergebnisse der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof (Artikel 70, Absatz eins, der Landesverfassung), entsprechender Mitteilungen des Rechnungshofes an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat des Bundes (Paragraph 12, Absatz eins, des Parteiengesetzes 2012), entsprechender Einwendungen des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin (Paragraphen eins a, Absatz 7, 10 c, Absatz eins, bzw. 11 Absatz 2,) oder entsprechender Meldungen der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph eins d,) erlassen werden. Das gilt nicht in Fällen, in denen eine Einsichtnahme in Dokumente nach den Paragraphen eins a, Absatz 6, 10, Absatz 3 und 11 Absatz eins, nicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Absatz eins, Litera c, auch mit dem Verfahren nach Paragraph 4, bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Absatz eins, Litera c, mit jenem nach Paragraph 9, verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen. Übersteigt die Höhe der Rückzahlung nach Absatz eins, die Höhe der gewährten Förderung, so ist die Verrechnung des Differenzbetrages mit dem künftig zu gewährenden Förderbetrag anzuordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2022

Im RIS seit

13.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000031

Dokumentnummer

LVB40042921

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2012/52/P12/LVB40042921

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