(2)Absatz 2,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Abs. 1 auch mit dem Verfahren nach § 4 bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Abs. 1 mit jenem nach § 9 verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen.Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Absatz eins, auch mit dem Verfahren nach Paragraph 4, bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Absatz eins, mit jenem nach Paragraph 9, verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen.