Absatz eins,Der Partei, der Landtagsfraktion bzw. deren Rechtsnachfolgern ist mit Bescheid die Rückzahlung der finanziellen Förderung anzuordnen, wenn
- Litera adie Partei die Obergrenze für Wahlwerbungsaufwendungen nach Paragraph eins a, Absatz eins, überschritten hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Überschreitungsbetrages;
- Litera bdie Partei die zeitliche Begrenzung nach Paragraph eins b, oder – abgesehen von in der Sache sowie zeitlich nur geringfügigen Überschreitungen – die höchstzulässige Zahl an Standorten oder an Wahlplakaten bzw. digitalen Wahlwerbeanlagen je Standort nach Paragraph eins c, Absatz eins, nicht eingehalten hat; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten Förderung zu betragen;
- Litera cdie Partei oder Landtagsfraktion ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung eines Berichtes nach Paragraph eins a, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, bzw. des Prüfergebnisses nach Paragraph 11, Absatz 3, auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen festzusetzenden, drei Monate nicht übersteigenden Nachfrist nicht nachgekommen ist; eine Erfüllung der Pflicht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Rückzahlung begründet keinen Anspruch auf neuerliche Auszahlung der Förderung;
- Litera ddie von der Partei in ihrem Bericht nach Paragraph eins a, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, oder die von der Landtagsfraktion in ihren Aufzeichnungen nach Paragraph 11, Absatz eins, gemachten Angaben – ausgenommen Angaben nach Paragraph 10 b, Absatz 3, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz – unvollständig oder unrichtig sind; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten (finanziellen) Förderung zu betragen;
- Litera edie Partei oder Landtagsfraktion ihre Ausweisungspflicht nach Paragraph 10 b, Absatz 3, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz verletzt hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde;
- Litera fdie Partei oder Landtagsfraktion entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz eine anonyme Spende angenommen hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe der Spende; oder
- Litera gdie Partei oder Landtagsfraktion die Förderung zumindest teilweise widmungswidrig verwendet hat; die Höhe der Rückzahlung entspricht der Höhe des widmungswidrig verwendeten Teilbetrages.