(3)Absatz 3,Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Bewirtschafters des Fischereireviers, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über das Gebiet, in dem der Fischfang ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Bewirtschafters des Fischereireviers, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über das Gebiet, in dem der Fischfang ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Absatz 2, zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.