Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereigesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

römisch drei. Abschnitt, Ausübung der Fischerei

Paragraph 12 *,), Erlaubnis

  1. Absatz eins,Der Fischfang in einem Fischereirevier darf, soweit er nicht vom Bewirtschafter des Fischereireviers selbst ausgeübt wird, nur aufgrund einer vom Bewirtschafter des Fischereireviers schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach Paragraph 14, mitzuführen. Die Urkunden sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40021283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2000/47/P12/LVB40021283

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