(2)Absatz 2,Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach § 14 mitzuführen. Die Urkunden sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach Paragraph 14, mitzuführen. Die Urkunden sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.