Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Grundsteuerbefreiungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

27.01.2004

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 2 *,)Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Litera a
    Neubau die Errichtung eines Gebäudes auf einem Baugrundstück;
  2. Litera b
    Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume;
  3. Litera c
    Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes oder die Niederreißung ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
  4. Litera d
    Erneuerung von Wohnraum die Durchführung von Energiespar-, Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen; ausgenommen sind Maßnahmen, die ausschließlich der Anhebung des Wohnkomforts dienen, Maler- und Tapeziererarbeiten, soferne diese nicht durch eine andere Erneuerungsmaßnahme veranlasst werden, sowie der Einbau von Möbeln und Haushaltsgeräten;
  5. Litera e
    Nutzfläche die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen);
    nicht zur Nutzfläche gehören Treppen, offene Balkone und Terrassen, Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke besonders ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung, dem Zivilschutz dienende Räume sowie Bodenflächen, über denen die Raumhöhe geringer als 1,80 m ist (z.B. bei Dachräumen, Nischen u.dgl.).

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 48/1996

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40024302

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P2/LVB40024302

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