Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Grundsteuerbefreiungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

30.12.1976

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, e,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Litera a
    Neubau die Errichtung eines Gebäudes auf einem Baugrundstück;
  2. Litera b
    Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume;
  3. Litera c
    Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes oder die Niederreißung ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbstständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
  4. Litera d
    Nutzfläche die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); nicht zur Nutzfläche gehören Treppen, offene Balkone und Terrassen, keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke besonders ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung, dem Zivilschutz dienende Räume sowie Bodenflächen, über denen die Raumhöhe geringer als 1,80 m ist (z. B. bei Dachräumen, Nischen u. dgl.).

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40024299

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P2/LVB40024299

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