Landesrecht konsolidiert Tirol

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Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 1

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 65/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe

Paragraph eins

Abgabengegenstand

  1. Absatz eins,Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2,Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden und nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.
  3. Absatz 3,Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Im RIS seit

14.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40055435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P1/LTI40055435

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