Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 1

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe

Paragraph eins,

Abgabengegenstand

  1. Absatz einsFür die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40048096

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P1/LTI40048096

Navigation im Suchergebnis