Landesrecht konsolidiert

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Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

14.08.2026

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe

Paragraph eins

Abgabengegenstand

  1. Absatz eins,Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2,Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40048096

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P1/LTI40048096

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