Landesrecht konsolidiert Tirol

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Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 117

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

07.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Beachte

Der durch Art. VIII Z 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 neu eingefügte Abs. 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft.

Text

Paragraph 117

Fortschreibung und Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

  1. Absatz eins,Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, auch mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, umfasst.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Herstellung der einheitlichen Widmung von Bauplätzen im Sinn des Paragraph 31 c, Absatz 3, dritter Satz im Rahmen der Anpassung des Flächenwidmungsplans entfällt im Hinblick auf örtliche Raumordnungskonzepte, die
    1. Litera a
      am 28. Februar 2025 bereits in Geltung standen bzw.
    2. Litera b
      für die am 28. Februar 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet war.
  3. Absatz 3,Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung Paragraph 65, Absatz eins und 4 und Paragraph 66, Absatz eins, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung Paragraph 67, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins und 4 und Paragraph 67, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene örtliche Raumordnungskonzepte bzw. Fortschreibungen oder Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen, wenn die aufgehobene Verordnung vor dem 1. Juli 2025 oder unter Anwendung von Absatz 3, oder 4 nach diesem Zeitpunkt an der Amtstafel kundgemacht wurden. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40055147

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P117/LTI40055147

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