(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Herstellung der einheitlichen Widmung von Bauplätzen im Sinn des § 31c Abs. 3 dritter Satz im Rahmen der Anpassung des Flächenwidmungsplans entfällt im Hinblick auf örtliche Raumordnungskonzepte, dieDie Verpflichtung zur Herstellung der einheitlichen Widmung von Bauplätzen im Sinn des Paragraph 31 c, Absatz 3, dritter Satz im Rahmen der Anpassung des Flächenwidmungsplans entfällt im Hinblick auf örtliche Raumordnungskonzepte, die
am 28. Februar 2025 bereits in Geltung standen bzw.
für die am 28. Februar 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet war.für die am 28. Februar 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet war.