Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.03.2025
Außerkrafttretensdatum
09.05.2025
Abkürzung
TROG 2022
Index
8000 Raumordnung
Text
§ 117Paragraph 117
Anhängige Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
(1)Absatz eins,Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 auch mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 umfasst.Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, auch mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, umfasst. (2)Absatz 2,Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung oder Änderung § 65 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 und 4 und § 67 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung oder Änderung Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 4 und Paragraph 67, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, anzuwenden.
Im RIS seit
28.02.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
20000910
Dokumentnummer
LTI40051997