Landesrecht konsolidiert Tirol

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Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 6/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

09.05.2025

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 117

Anhängige Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

  1. Absatz eins,Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, auch mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, umfasst.
  2. Absatz 2,Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung oder Änderung Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 4 und Paragraph 67, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, anzuwenden.

Im RIS seit

28.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40051997

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P117/LTI40051997

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