Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Außerkrafttretensdatum
28.02.2025
Abkürzung
TROG 2022
Index
8000 Raumordnung
Text
§ 117Paragraph 117
Anhängige Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
(1)Absatz eins,Ist am 31. Dezember 2019 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den §§ 31, 31a und 31b auch mit den Inhalten nach § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 erfolgen.Ist am 31. Dezember 2019 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den Paragraphen 31, 31 a und 31 b auch mit den Inhalten nach Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, erfolgen. (2)Absatz 2,Ist am 31. Dezember 2021 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs.4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den §§ 31 und 31a auch mit den Inhalten nach den §§ 31 und 31a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 umfasst.Ist am 31. Dezember 2021 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den Paragraphen 31 und 31 a auch mit den Inhalten nach den Paragraphen 31 und 31 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021, erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021, umfasst. (3)Absatz 3,Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 auch mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 umfasst.Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, auch mit den Inhalten nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, umfasst.
Im RIS seit
23.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
20000910
Dokumentnummer
LTI40049496