Landesrecht konsolidiert Tirol

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Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 129/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.11.2012

Außerkrafttretensdatum

30.01.2014

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

2. Abschnitt
Durchführung von Veranstaltungen, Betriebsanlagen

Paragraph 4

Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen

  1. Absatz eins,Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:
    1. Litera a
      Veranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst,
    2. Litera b
      Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen,
    3. Litera c
      die Aufstellung von Spielautomaten,
    1. Ziffer eins
      die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden,
      1. Litera d
        Sportveranstaltungen lokalen Charakters,
      2. Litera e
        Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang,
      3. Litera f
        Filmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden,
      4. Litera g
        übliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und
      5. Litera h
        Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern.
  3. Absatz 3,Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40034333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P4/LTI40034333

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