Landesrecht konsolidiert Tirol

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Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

14.04.2011

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

2. Abschnitt
Durchführung von Veranstaltungen, Betriebsanlagen

Paragraph 4

Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen, Behörden

  1. Absatz eins,Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach Absatz 4, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Keiner Anmeldung bedürfen:
    1. Litera a
      Veranstaltungen in Gebäuden oder in Teilen davon, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst;
    2. Litera b
      Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen, soweit eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 nicht zu erwarten ist;
    3. Litera c
      die Bereitstellung von Spielapparaten,
      1. Ziffer eins
        die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,
      2. Ziffer 2
        bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder
      3. Ziffer 3
        mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden;
    4. Litera d
      die Darbietung von Hintergrundmusik, sonstige musikalische Veranstaltungen oder der Betrieb von Musikautomaten im Umfang der Betriebsform eines Gastgewerbebetriebes;
    5. Litera e
      Sportveranstaltungen lokalen Charakters, bei denen erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 nicht zu erwarten ist;
    6. Litera f
      Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang;
    7. Litera g
      Filmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden;
    8. Litera h
      übliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und
    9. Litera i
      Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern.
  3. Absatz 3,Je Standort dürfen höchstens fünf Spielapparate bereitgestellt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, wenn die Spielapparate ausschließlich von den dort nächtigenden Gästen benützt werden können.
  4. Absatz 4,Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in den Paragraphen 21 und 25 nichts anderes bestimmt ist:
    1. Litera a
      der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat;
    2. Litera b
      die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder
    3. Litera c
      die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.
  5. Absatz 5,Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40013260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P4/LTI40013260

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